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Preise/AGB

Unsere Preise für Briketts erhalten Sie auf telefonische Anfrage.
 
 
Pellets stehen aktuell keine zum Verkauf.
Die aufgeführten Preise sind reine Materialpreise und verstehen sich zzgl. Paletten- und Big-Bag-Pfand sowie deren Nutzungsgebühr.

Hinweis: Es gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen.                                                                            Stand 01.01.2019
Es gelten unsere nachfolgend Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Lieferung von Holzpellets und Briketts der Fa. ENERGIE Handelshaus Benny Klemm, Inhaber Benny Klemm (nachfolgend auch „EHBK“ und/oder Verkäufer genannt), Schützenstr. 32, 01683 Nossen (Sitz der Firma)
Werksverkauf: Freiberger Str. 314 b, 09526 Olbernhau OT Hallbach
(Stand 01/19)
Die EHBK vertreibt Holzpellets und Briketts. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der EHBK gelten für alle Lieferungen an Dritte (nachfolgend „Käufer“ oder „Kunde“ genannt).
§ 1 Geltung und Erfüllungsort
(1) Alle Lieferungen, Leistungen, und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die der Verkäufer mit seinen Vertragspartnern über die von ihm angebotenen Leistungen oder Lieferungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Käufer, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen unserer Käufer oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn die EHBK ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht.
(3) Erfüllungsort für die Lieferung ist der Sitz der Fa. in Nossen. Die Gefahr geht mit Übergabe auf dem Werksgelände in Olbernhau OT Hallbach auf den Käufer über. Bei Versendungskauf mit Übergabe an den Transporteur.
(4) Unser Verkaufspersonal ist nicht berechtigt, mündliche Vereinbarungen mit dem Kunden in Zusammenhang mit dem Vertrag zu treffen, die von dem Bestellformular oder diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichen.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
(1) Alle Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.
(2) Bestellungen oder Aufträge kann der Verkäufer innerhalb von 14 Tagen nach Zugang annehmen. Der Käufer ist an eine von ihm unterzeichnete und vom Verkäufer noch nicht angenommene Bestellung 14 Kalendertage nach Absendung gebunden. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Annahmefrist ist der Zeitpunkt, in dem die Annahmeerklärung dem Käufer zugeht.
(3) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Käufer und Verkäufer ist der Kaufvertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Mündliche Zusagen des Verkäufers vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich.
(4) Ergänzungen und Abänderungen der vor Vertragsschluss getroffenen Vereinbarungen sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform.
§ 3 Preise, Zahlung
(1) Es gelten die Preise gemäß der jeweils gültigen Preisliste, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist. Die Preise verstehen sich in EURO ab Werk (Olbernhau OT Hallbach) zuzüglich der im Zeitpunkt der Lieferung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer (z. Zt. 19 %) und zuzüglich der Kosten der Verpackung (z.B. Paletten, Big Bag).
Paletten und/oder Big Bag können dem Käufer auf Wunsch für den Transport gegen Pfand und einer Nutzungs- bzw. Leihgebühr zur Verfügung gestellt werden. Das jeweilige Pfand und die Nutzungs- bzw. Leihgebühr richten sich nach der jeweils gültigen Preisliste der EHBK.
Bei Übersendungskauf trägt der Käufer die Transportkosten ab Werk (Olbernhau OT Hallbach) und die Kosten einer ggf. vom Käufer gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt ebenfalls der Käufer.
(2) Die Rechnungsbeträge sind sofort, ohne jeden Abzug bei Übergabe der Ware zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist.
(3) Der Käufer ist zur Aufrechnung gegen Ansprüche der EHBK nur berechtigt, wenn seine Forderung rechtskräftig festgestellt worden, die EHBK diese anerkannt hat, oder wenn seine Forderung unstreitig ist. Gleiches gilt im Hinblick auf ein Zurückbehaltungsrecht. Darüber hinaus darf der Käufer ein Zurückbehaltungsrecht nur dann ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf denselben Kaufvertrag beruht. Bei Mängeln der Ware bleiben die Gegenrechte des Käufers unberührt.  
(4) Der Verkäufer ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen, nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen oder Lieferungen des Verkäufers durch den Käufer aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird.
§ 4 Lieferung, Lieferzeit
(1) Sofern nicht schriftlich eine feste Frist oder ein fester Termin vereinbart ist, haben Lieferungen und Leistungen der EHBK innerhalb von 3 Wochen nach Vertragsabschluss zu erfolgen.
(2) Sollte die EHBK einen vereinbarten Liefertermin nicht einhalten, so hat der Käufer eine angemessene Nachfrist zu setzen, die eine Woche nicht unterschreiten darf.
(3) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware, geht mit Übergabe der Ware im Werk Olbernhau OT Hallbach auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht die Gefahr bereits mit der Übergabe der Ware an den Transporteur, Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Firma über.
§ 5 Eigentumsvorbehalt
(1) Der Verkäufer behält sich das Eigentum an den Holzpellets bzw. Briketts bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung durch den Käufer vor.
(2) Soweit der Verkäufer bei Vermischung der Ware nach §§ 947, 948 BGB Eigentum oder Miteigentum an den Pellets oder Briketts erlangt, verwahrt der Käufer sie für den Verkäufer unentgeltlich auf.
(3) Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware so lange pfleglich zu behandeln, bis das Eigentum auf ihn endgültig übergegangen ist. Insbesondere ist er dazu verpflichtet, die Vorbehaltsware auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer-, Feuchte- und Wasserschäden zum Neuwert zu versichern.
(4) Falls das Eigentum noch nicht auf den Käufer übergegangen ist, hat der Käufer die EHBK unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn die gelieferte Ware gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt wird. Der Käufer ist verpflichtet, der EHBK alle Angaben zu machen und alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für eine Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO erforderlich sind. Kann der Dritte der EHBK die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO nicht erstatten, haftet der Käufer für den der EHBK entstandenen Ausfall.
(5) Der Käufer darf die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsverkehr weiter veräußern. Der Käufer tritt hiermit seine Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware an die EHBK ab, und zwar bis zur Höhe des Rechnungs-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) der EHBK; die EHBK nimmt diese Abtretung hiermit an. Die Abtretung ist unabhängig davon wirksam, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der EHBK, die Forderung selbst einzubeziehen, bleibt davon unberührt. Die EHBK wird die Forderung jedoch nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät oder die Zahlung einstellt.      
§ 6 Beschaffenheit der Ware, Beanstandungen, Gewährleistung
(1) Der Verkäufer übernimmt keine Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantien im Sinne von § 443 BGB. Warenproben zählen als unverbindliche Ansichtsmuster.
(2) Der Verkäufer liefert dem Käufer Pellets und/oder Briketts in der vereinbarten Güte; bei Fehlen einer Vereinbarung mittlerer Art und Güte. Unerhebliche Schwankungen in der Beschaffenheit oder im Aussehen der gelieferten Ware, berechtigen den Käufer nicht zu Mängelansprüchen.
(3) Schadensersatzansprüche des Käufers wegen offensichtlicher Sachmängel der gelieferten Ware sind ausgeschlossen, wenn er den Mangel nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Gefahrübergang anzeigt. Der Käufer muss beanstandete Mengen zwecks Überprüfung durch den Verkäufer unangetastet lassen.
(4) Proben zur Weiterleitung an die Prüfstelle erkennt der Verkäufer nur dann als maßgebend an, wenn sie in Anwesenheit eines von ihm Beauftragten, entnommen werden.
(5) Bei berechtigten Beanstandungen ist der Verkäufer zunächst zur Nacherfüllung nach § 439 Abs. 1 2.Alt BGB berechtigt. Scheitert die Nacherfüllung, aus vom Verkäufer zu vertretenden Gründen, oder wird sie von diesem unzumutbar verzögert, so kann der Käufer nach seiner Wahl vom Kaufvertrag zurücktreten oder Minderung verlangen. Ein Rücktritt nach § 323 Abs. 1 BGB ist ausgeschlossen, sofern der Verkäufer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
§ 7 Haftung (Schadensersatz)
(1) Der Verkäufer haftet nur für, durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit entstandene Schäden, für sich oder seine Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Beweislastregeln bleiben unberührt.
(2) In Fällen leichter Fahrlässigkeit haftet der Verkäufer nur, sofern wesentliche Vertragspflichten verletzt werden. Wesentliche Vertragspflichten sind die rechtzeitige Lieferung der Ware, deren Freiheit von Mängeln, die ihre Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Schutzpflichten, die dem Käufer die vertragsgemäße Benutzung des Kaufgegenstandes ermöglichen sollen oder dem Schutz von Leib oder Leben des Käufers oder seiner Angestellten oder den Schutz seines Personals vor erheblichen Schaden bezwecken.

     


(3) Die Haftung des Verkäufers, gleich aus welchem Rechtsgrund (insbesondere bei Verzug, Mängeln oder sonstigen Pflichtverletzungen), ist begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Dies gilt nicht für die Haftung wegen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Haftung nach dem ProdHaftG.
(4) Der Verkäufer ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen, nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen oder Lieferungen des Verkäufers durch den Käufer aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird.
§ 4 Lieferung, Lieferzeit
(1) Sofern nicht schriftlich eine feste Frist oder ein fester Termin vereinbart ist, haben Lieferungen und Leistungen der EHBK innerhalb von 3 Wochen nach Vertragsabschluss zu erfolgen.
(2) Sollte die EHBK einen vereinbarten Liefertermin nicht einhalten, so hat der Käufer eine angemessene Nachfrist zu setzen, die eine Woche nicht unterschreiten darf.
(3) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware, geht mit Übergabe der Ware im Werk Olbernhau OT Hallbach auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht die Gefahr bereits mit der Übergabe der Ware an den Transporteur, Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Firma über.
§ 5 Eigentumsvorbehalt
(1) Der Verkäufer behält sich das Eigentum an den Holzpellets bzw. Briketts bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung durch den Käufer vor.
(2) Soweit der Verkäufer bei Vermischung der Ware nach §§ 947, 948 BGB Eigentum oder Miteigentum an den Pellets oder Briketts erlangt, verwahrt der Käufer sie für den Verkäufer unentgeltlich auf.
(3) Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware so lange pfleglich zu behandeln, bis das Eigentum auf ihn endgültig übergegangen ist. Insbesondere ist er dazu verpflichtet, die Vorbehaltsware auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer-, Feuchte- und Wasserschäden zum Neuwert zu versichern.
(4) Falls das Eigentum noch nicht auf den Käufer übergegangen ist, hat der Käufer die EHBK unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn die gelieferte Ware gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt wird. Der Käufer ist verpflichtet, der EHBK alle Angaben zu machen und alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für eine Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO erforderlich sind. Kann der Dritte der EHBK die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO nicht erstatten, haftet der Käufer für den der EHBK entstandenen Ausfall.
(5) Der Käufer darf die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsverkehr weiter veräußern. Der Käufer tritt hiermit seine Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware an die EHBK ab, und zwar bis zur Höhe des Rechnungs-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) der EHBK; die EHBK nimmt diese Abtretung hiermit an. Die Abtretung ist unabhängig davon wirksam, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der EHBK, die Forderung selbst einzubeziehen, bleibt davon unberührt. Die EHBK wird die Forderung jedoch nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät oder die Zahlung einstellt.      
§ 6 Beschaffenheit der Ware, Beanstandungen, Gewährleistung
(1) Der Verkäufer übernimmt keine Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantien im Sinne von § 443 BGB. Warenproben zählen als unverbindliche Ansichtsmuster.
(2) Der Verkäufer liefert dem Käufer Pellets und/oder Briketts in der vereinbarten Güte; bei Fehlen einer Vereinbarung mittlerer Art und Güte. Unerhebliche Schwankungen in der Beschaffenheit oder im Aussehen der gelieferten Ware, berechtigen den Käufer nicht zu Mängelansprüchen.
(3) Schadensersatzansprüche des Käufers wegen offensichtlicher Sachmängel der gelieferten Ware sind ausgeschlossen, wenn er den Mangel nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Gefahrübergang anzeigt. Der Käufer muss beanstandete Mengen zwecks Überprüfung durch den Verkäufer unangetastet lassen.
(4) Proben zur Weiterleitung an die Prüfstelle erkennt der Verkäufer nur dann als maßgebend an, wenn sie in Anwesenheit eines von ihm Beauftragten, entnommen werden.
(5) Bei berechtigten Beanstandungen ist der Verkäufer zunächst zur Nacherfüllung nach § 439 Abs. 1 2.Alt BGB berechtigt. Scheitert die Nacherfüllung, aus vom Verkäufer zu vertretenden Gründen, oder wird sie von diesem unzumutbar verzögert, so kann der Käufer nach seiner Wahl vom Kaufvertrag zurücktreten oder Minderung verlangen. Ein Rücktritt nach § 323 Abs. 1 BGB ist ausgeschlossen, sofern der Verkäufer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
§ 7 Haftung (Schadensersatz)
(1) Der Verkäufer haftet nur für, durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit entstandene Schäden, für sich oder seine Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Beweislastregeln bleiben unberührt.
(2) In Fällen leichter Fahrlässigkeit haftet der Verkäufer nur, sofern wesentliche Vertragspflichten verletzt werden. Wesentliche Vertragspflichten sind die rechtzeitige Lieferung der Ware, deren Freiheit von Mängeln, die ihre Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Schutzpflichten, die dem Käufer die vertragsgemäße Benutzung des Kaufgegenstandes ermöglichen sollen oder dem Schutz von Leib oder Leben des Käufers oder seiner Angestellten oder den Schutz seines Personals vor erheblichen Schaden bezwecken.
(3) Die Haftung des Verkäufers, gleich aus welchem Rechtsgrund (insbesondere bei Verzug, Mängeln oder sonstigen Pflichtverletzungen), ist begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Dies gilt nicht für die Haftung wegen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Haftung nach dem ProdHaftG.
(4) Soweit der Verkäufer technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehört, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
(5) Die Haftung nach dem ProdHaftG bleibt unberührt.    
§ 8 Höhere Gewalt
Bei Vorliegen höherer Gewalt, wird die jeweils getroffene Vertragspartei von ihren Leistungspflichten befreit. Dauert das Ereignis höherer Gewalt länger als 3 Monate an, so ist die jeweils andere Partei berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen.
§ 9 Verjährung
(1) Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen eines Mangels der Ware - unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs - beträgt zwei Jahre ab Übergabe.
(2) Für die Verjährung von Schadensersatzansprüchen, welche nicht aus einem Mangel der Sache resultieren, gilt § 9 (1) dieser AGB entsprechend.
(3) Die Verjährung von Ansprüchen aus Verletzung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Gesundheit, unterliegen der gesetzlichen Verjährungsfrist.  Die Haftung nach dem ProdHaftG bleibt unberührt.
(4) Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.
(5) Die Verjährungsvorschriften für Schadensersatzansprüche gelten auch für den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
(6) Soweit nicht ausdrücklich anders bestimmt, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.
§ 10 Steuern und Zoll
Der Käufer haftet für die Einhaltung, der seinerseits zu beachtenden Steuer- und Zollvorschriften. Er hat den Verkäufer von allen Nachteilen, die dem Verkäufer durch die Verletzung der gesetzlichen Vorschriften entstehen, freizustellen.
§ 11 Gerichtstand
Soweit der Käufer Kaufmann ist, ist Gerichtsstand und Erfüllungsort Nossen. Die EHBK behält sich vor, Klage auch am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben.
§ 12 Schlussbestimmungen
(1) Für den Abschluss und die Abwicklung sämtlicher Verträge gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Sollten einzelne der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein, so zieht dies nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages nach sich. Die unwirksame Regelung wird durch die geltende gesetzliche Regelung ersetzt.
     


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